3 weis auf diverse Aktenstücke überhaupt den Anforderungen an die Begründungpflicht genügt. Gerade mit Blick auf die Bedeutung des betroffenen Rechtsguts und letztlich die gesamten Umstände wäre es jedenfalls angezeigt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft klar ihre Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.