Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig vorbringt, haben die Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Fragen in ihrer Beschwerde aufgeworfen, welche sie eigentlich im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO als Ergänzungsfragen hätten vorbringen können. Zudem gehört es nicht zu den Aufgaben der Beschwerdekammer, sondern vielmehr in den Aufgabenbereich der Staatanwaltschaft, ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und damit allfällige Gutachten oder Ergänzungen in Auftrag zu geben. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdekammer Beweisergänzungen vornehmen kann (Art. 389 StPO).