Eine Heilung der Gehörsverletzung – welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat (vgl. E. 3.2 hiervor) – ist vorliegend nicht möglich. Den Beschwerdeführern muss die Gelegenheit gewährt werden, allfällige Beweisanträge zu stellen und sich vor der allfälligen Einstellung des Verfahrens zu äussern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig vorbringt, haben die Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Fragen in ihrer Beschwerde aufgeworfen, welche sie eigentlich im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO als Ergänzungsfragen hätten vorbringen können.