318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29. Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Der Erlass einer Schlussverfügung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung zwingend. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs ist die Begründungspflicht. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren.