3. In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist, indem die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO mitzuteilen und eine Beweismittelfrist anzusetzen. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann.