104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Jedenfalls als Strafkläger sind sie durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob sie auch als Zivilkläger als Verfahren teilnehmen können, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.