6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, somit dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: