5. Nach dem Gesagten hat die Staatanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024 um Freigabe des mit Verfügung vom 10. November 2023 beschlagnahmten Notengeldes in der Höhe von CHF 253'100.00 zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.