Eine Aufhebung der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmassnahme ist nur dann angezeigt, wenn das Notengeld offensichtlich der D.________ GmbH als Eigentümerin zugeordnet werden könnte, was vorliegend zu verneinen ist. Es wird letztlich Sache der Staatsanwaltschaft oder des urteilenden Gerichts sein, im Endentscheid über die definitiven Eigentumsverhältnisse des Notengeldes im Hinblick auf dessen Einziehung oder Rückgabe zu befinden. Bis dahin, sofern sich keine Änderungen der Verhältnisse ergeben, ist die Beschlagnahme als provisorische, sichernde Massnahme aufrechtzuerhalten.