vgl. die Beschlagnahmeverfügung vom 10. November 2023). Im Zuge dieser Beschlagnahme ist nicht vorausgesetzt, dass das Notengeld dem Eigentum der Straf- und Zivilklägerin zuzuordnen ist, sondern es reicht aus, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieses dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person gehört. Eine Aufhebung der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmassnahme ist nur dann angezeigt, wenn das Notengeld offensichtlich der D.________ GmbH als Eigentümerin zugeordnet werden könnte, was vorliegend zu verneinen ist.