401 Abs. 3 StPO ausgeschlossen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen (S. 4) schliesslich bestreitet, dass das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Notengeld von CHF 253'100.00 in irgendeinem Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin steht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschlagnahme vorliegend nicht nur zur allfälligen Restitution erfolgte, sondern eventualiter insbesondere auch zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie einer allfälligen Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 1 Bst. b und e StPO; vgl. die Beschlagnahmeverfügung vom 10. November 2023).