2020, N. 17 zu Art. 401 OR). Zumal der Beschwerdeführer im Freigabegesuch vom 31. Januar 2024 selbst ausgeführt hat, den Differenzbetrag von CHF 6'900.00 für persönliche Zwecke verwendet zu haben, wird klar, dass das Notengeld offensichtlich gerade nicht genügend individualisiert worden ist, womit eine Aussonderung gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO ausgeschlossen erscheint.