Gestützt auf die schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist demnach betreffend die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 von einem fiduziarischen Rechtsgeschäft auszugehen, welches einen vollen Rechtserwerb der übertragenen Vermögenswerte beim Beauftragten bewirkt hat, womit die strafprozessuale Beschlagnahme – selbst wenn es sich bei den sichergestellten Vermögenswerten um solche gehandelt haben soll, welche von der D.________ GmbH gemäss der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 übertragen worden sein sollen – zufolge Eigentumserwerbs durch den Beschwerdeführer rechtens war. Der Treugeber hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an Vermögenswerten, die er – wie vorliegend – dem