_ GmbH), verkennt er, dass im Rahmen der Überprüfung eines Freigabegesuchs kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet. Der Beweis ist vielmehr mittels vorhandener unmittelbarer, eindeutiger, sachlicher Beweise zu führen (vgl. HEIMGART- NER, a.a.O., S. 309 mit Hinweis). Vorliegend drängen sich keine weitergehenden Abklärungen auf, zumal sich aus dem Vertragsinhalt und den Umständen keine zureichenden Anhaltspunkte für einen fehlenden Eigentumsübergang ergeben und es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, eine allfällige schriftliche Erklärung von F.________ einzureichen, soweit er dies für notwendig erachtet hätte.