Argumentation, es sei nach dem Willen der Vertragsparteien kein Eigentumsübergang gewollt gewesen, diametral zuwiderläuft. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, es seien in Nachachtung des im Strafverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes die bezüglich der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 involvierten Vertragsparteien hinsichtlich ihres tatsächlichen Willens einzuvernehmen, falls nicht dem von ihm beschriebenen Parteiwillen gefolgt werde (Verbleib des Eigentums des übertragenen Geldbetrages von CHF 260'000.00 im Eigentum der D.________ GmbH), verkennt er, dass im Rahmen der Überprüfung eines Freigabegesuchs kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet.