dass erst gar kein Geldbetrag dem Beschwerdeführer übergeben worden wäre, sondern die D.________ GmbH bei Ausfindigmachen eines geeigneten Sportfahrzeugs den Geldbetrag direkt dem Verkäufer überwiesen hätte. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch das Verwenden der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und übertragenen Summe von CHF 260'000.00 und dem beschlagnahmten Geld von CHF 253'100.00 zu persönlichen Zwecken (vgl. das Gesuch vom 31. Januar 2024) zudem seinen Willen und seine Macht manifestiert, als Eigentümer über dieses Geld zu verfügen, was seiner