___ GmbH dem Beschwerdeführer angeblich übergebene Geldbetrag von CHF 260'000.00 in dessen Eigentum übergegangen ist, womit eine Beschlagnahme desselben auch aus diesem Grund zulässig war (vgl. dazu einlässlich die oberinstanzliche Stellungnahme vom 14. März 2024). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht die Wortwahl in der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 nicht klar dafür, dass das Eigentum des übergebenen Geldbetrages von CHF 260'000.00 bei der D.________ GmbH hätte verbleiben sollen. Vielmehr wurde in der Vereinbarung einzig normiert, dass die Summe von CHF 260'000.00 an den «Auftragsnehmer» bei Vertragsunterzeichnung in bar ausbezahlt werde.