Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt zudem – unter der Annahme, dass es sich beim fraglichen Geld um von der D.________ GmbH übergebenes Geld handelt – die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 sowie die vorliegenden Umstände davon auszugehen ist, dass der von der D.________ GmbH dem Beschwerdeführer angeblich übergebene Geldbetrag von CHF 260'000.00 in dessen Eigentum übergegangen ist, womit eine Beschlagnahme desselben auch aus diesem Grund zulässig war (vgl. dazu einlässlich die oberinstanzliche Stellungnahme vom 14. März 2024).