Die möglichen Auszahlungen betreffen im Übrigen «lediglich» einen Betrag von total CHF 205'000.00, wohingegen gemäss der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 ein Betrag von CHF 260'000.00 übergeben worden sein soll. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt zudem – unter der Annahme, dass es sich beim fraglichen Geld um von der D.________ GmbH übergebenes Geld handelt – die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 sowie die vorliegenden Umstände davon auszugehen ist, dass der von der D._____