Für was diese Mittel verwendet worden sind, ist nicht klar. Jedenfalls kann aufgrund der gewissen zeitlichen Nähe zur Vereinbarung vom 31. Mai 2023 – die Auszahlung vom 18. April 2023 erfolgte immerhin über einen Monat zuvor – nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich hierbei um Gelder handelt, welche ohne Eigentumsübergang dem Beschwerdeführer gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 übergeben worden sein sollen. Die möglichen Auszahlungen betreffen im Übrigen «lediglich» einen Betrag von total CHF 205'000.00, wohingegen gemäss der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 ein Betrag von CHF 260'000.00 übergeben worden sein soll.