Es liegt zwar eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH vom 31. Mai 2023 über einen Betrag von CHF 260'000.00 vor und der Beschwerdeführer hat zusätzlich einen Kontoauszug der D.________ GmbH für den Zeitraum vom 18. April bis 31. Mai 2023 nachgereicht. Wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht dargelegt, ist gestützt darauf allerdings nicht belegt, dass es sich beim beschlagnahmten Notengeld von CHF 253'100.00 um dasjenige Notengeld handelt, welches der Beschwerdeführer von der D.________ GmbH gemäss Vereinbarung vom 31. Mai 2023 erhalten haben will. So fällt hinsichtlich des Kontoauszugs der D.______