Angesichts dessen wirkt das geltend gemachte Dritteigentum nicht sehr glaubhaft und nachträglich vorgeschoben. Dass es sich beim beschlagnahmten Notengeld um einen Vermögenswert eines Dritten handeln soll, ist weder evident noch durch die eingereichten Unterlagen hinreichend belegt. Es liegt zwar eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH vom 31. Mai 2023 über einen Betrag von CHF 260'000.00 vor und der Beschwerdeführer hat zusätzlich einen Kontoauszug der D.________ GmbH für den Zeitraum vom 18. April bis 31. Mai 2023 nachgereicht.