2. Stock) sichergestellten beträchtlichen Bargeldbetrag von CHF 253'100.00 (Stückelung: 228 x CHF 1'000.00, 58 x CHF 200.00, 135 x CHF 100.00) um einen Vermögenswert handelt, welcher der Straf- und Zivilklägerin zusteht und dieser vom Beschwerdeführer widerrechtlich entzogen worden ist. Eine Aufhebung der Beschlagnahme erscheint angesichts dessen zurzeit als nicht indiziert (vgl. E. 4.2 hiervor, wonach eine Beschlagnahme nur aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind).