Angesichts des zum hinreichenden Tatverdacht hiervor Gesagten sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrfach vom Konto der Straf- und Zivilklägerin mutmasslich unbegründete Barbezüge zu seinen Gunsten getätigt hat (vgl. Beilage 33 der Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 25. September 2023 [Bargeldbezüge von 5 x je CHF 5'000.00 am 12. September 2023 ab dem Konto der Straf- und Zivilklägerin bei der H.________ (Bank)]), liegt der von der Staatsanwaltschaft angenommene Verdacht nahe, dass es sich beim anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers (Ankleidezimmer,