Demgemäss unterliegt das Notengeld der Restitutions- bzw. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme zwecks Abschöpfung mutmasslich unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile. Eventualiter könnte das erwähnte Guthaben zur Durchsetzung einer Ersatzforderung sowie zur Deckung der Kosten und Entschädigungen verwendet werden. Das erwähnte Notengeld ist daher bis auf Weiteres zu beschlagnahmen.