Hierauf wird vorab verwiesen: Hinsichtlich des Notengelds in Höhe von CHF 253’100.00 (Ass. 1000) besteht der Verdacht, dass es sich dabei um Vermögenswerte handelt, die der Beschuldigte der G.________ AG widerrechtlich entzogen hat, zumal es zu mehreren Barbezügen ab den Konten und zu Lasten der Kasse der G.________ AG durch den Beschuldigten gekommen ist (so etwa die am 12.09.2023 erfolgten Bankauszahlungen in Höhe von total CHF 250’000.00). Demgemäss unterliegt das Notengeld der Restitutions- bzw. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme zwecks Abschöpfung mutmasslich unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile.