Er wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Indes macht er geltend, dass das beschlagnahmte Notengeld nicht ihm, sondern einer Drittperson (D.________ GmbH) gehöre und deshalb nicht beschlagnahmt werden könne. 4.5 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat in der Verfügung vom 10. November 2023 einlässlich begründet, weshalb sie das anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers am 2. November 2023 sichergestellte Notengeld beschlagnahmt hat. Hierauf wird vorab verwiesen: Hinsichtlich des Notengelds in Höhe von CHF 253’100.00 (Ass.