richteten, mittels Vermögenswerten der Straf- und Zivilklägerin beglich, ohne dass für diese Leistungen seitens der Straf- und Zivilklägerin eine geschäftsmässige Begründetheit vorgelegen hätte bzw. ohne dass von den Begünstigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eine äquivalente Gegenleistung dafür erbracht worden wäre, mithin weder der Beschuldigte noch die begünstigten Drittpersonen einen Anspruch auf die ihnen auf diese Weise verschafften Vermögenswerte hatten. Der Tatverdacht gründet auf zahlreichen in den Akten vorliegenden Unterlagen. Er wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.