4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der Straf- und Zivilklägerin besteht. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der Straf- und Zivilklägerin wiederholt und in Bereicherungsabsicht sich selbst sowie ihm nahestehenden Drittpersonen Vermögenswerte der Straf- und Zivilklägerin (in Form von Geld- und/oder Sachleistungen) zukommen liess sowie ihm nahestehende Drittpersonen anderweitig zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin begünstigte,