263-268 StPO). Dementsprechend hat das Gericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3 Ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist laufend zu prüfen. Wie alle anderen Zwangsmassnahmen muss die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aufgehoben werden, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 267 Abs. 1 StPO).