Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 4.2 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens vorübergehend sicherstellen soll.