4. 4.1 Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO voraus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiell-rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss Art.