___ GmbH verbleiben sollen. Wenn die Staatsanwaltschaft trotz übereinstimmendem wirklichen Willen von dieser Parteiabrede abweichen möchte, da es ihr verfahrenstechnisch gelegen komme, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hält in den abschliessenden Bemerkungen dagegen, es sei nicht belegt, dass es sich beim beschlagnahmten Notengeld von CHF 253'100.00 um dasjenige Notengeld handle, welches der Beschwerdeführer von der D.________ GmbH erhalten haben wolle. Selbst wenn dem so wäre, hätte sich