32 Abs. 1 OR). Die Differenz von CHF 6'900.00 stelle eine blosse zivilrechtliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der D.________ GmbH dar. Es dürfe nicht sein, dass einzig auf den dogmatischen Sinngehalt der Erklärung abgestellt werde, ohne den Willen der Parteien zu berücksichtigen. Es sei zwingend primär auf den Parteiwillen abzustellen. Die Parteien hätten mit Vertrag vom 31. Mai 2023 vereinbart, das die D.________ GmbH dem Beschwerdeführer als Autokenner und -händler einen Betrag zur Verfügung stelle. Dabei habe der Betrag jedoch zu jedem Zeitpunkt im Eigentum der D.________ GmbH verbleiben sollen.