____ GmbH. Aus diesem sei zu erkennen, dass die D.________ GmbH im fraglichen Zeitraum vor Unterzeichnung der Vereinbarung am 31. Mai 2023 eine grössere Summe Bargeld bezogen habe, wobei sie bei der Unterzeichnung CHF 260'000.00 dem Beschwerdeführer (ohne Eigentumsübertragung) übergeben habe. Die beschlagnahmten Gelder stünden in keinem Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin. Er habe als direkter Stellvertreter der D.________ GmbH gehandelt, welche aus seinem Handeln als Vertreter berechtigt und verpflichtet worden sei (Art. 32 Abs. 1 OR).