Schliesslich gilt es festzuhalten, dass es letzten Endes Sache des beurteilenden Gerichts sein wird, über die definitiven Eigentumsverhältnisse des fraglichen Geldes im Hinblick auf dessen Einziehung oder Rückgabe zu befinden. Bis dahin ist die Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmassnahme aufrechtzuerhalten, zumal nach wie vor der Verdacht besteht, dass es sich bei den beschlagnahmten CHF 253'100.00 um Geld handelt, welches der Beschuldigte der Privatklägerin (G.________ AG) widerrechtlich entzogen hat.