4 Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass es bei fiduziarisch übertragenen Vermögenswerten kein Aussonderungsrecht gibt, wenn es (wie vorliegend) um Vermögenswerte geht, die dem Beauftragen vom Auftraggeber übertragen worden sind, also namentlich das Treugut (BGE 117 ll 429 E. 3). […]. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass es letzten Endes Sache des beurteilenden Gerichts sein wird, über die definitiven Eigentumsverhältnisse des fraglichen Geldes im Hinblick auf dessen Einziehung oder Rückgabe zu befinden.