Bezüglich der Differenz von CHF 6’900.00 hat der Beschuldigte im Gesuch vom 31.01.2024 selbst ausgeführt, dass er dieses Geld für persönliche Zwecke verwendet habe. Damit wird klar, dass der Beschuldigte das Geld eben gerade nicht gesondert aufbewahrte bzw. beiseitelegte, sondern beliebig darüber verfügte. Durch das Verwenden für persönliche Zwecke hat der Beschuldigte zudem seinen Willen (und auch seine Macht) manifestiert, als Eigentümer über dieses Geld zu verfügen, was seiner Argumentation, es sei kein Eigentumsübergang gewollt gewesen, diametral zuwiderläuft.