Dies müsse umso mehr für bewegliche Sachen gelten, welche der Auftraggeber dem Beauftragten übergebe. Geld gelte nur als bewegliche Sache im obigen Sinne, wenn es nicht durch Vermischung nicht mehr individualisierbar sei. Wenn das übergebene Geld aber sofort durch den Beauftragten getrennt aufbewahrt werde, dann müsse es im Konkurs ausgesondert werden und der Auftraggeber habe einen Anspruch darauf (vgl. Art. 242 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Wenn der Auftraggeber im Konkurs ein Aussonderungsrecht habe, gelte ein entsprechender Herausgabeanspruch auch im Strafverfahren.