Der Beschwerdeführer habe weder in Bezug auf die Geschäftsführung noch auf das Geld freie Verfügungsmacht gehabt. Komme hinzu, dass selbst wenn es sich um ein fiduziarisches Rechtsgeschäft handle, dies noch lange nicht bedeute, dass aufgrund dessen kein Aussonderungsrecht bestehe. Gemäss Art. 401 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) könne der Auftraggeber bewegliche Sachen im Konkurs des Beauftragten herausverlangen. Die Bestimmung sei auf bewegliche Sachen gemünzt, die der Beauftragte für den Auftraggeber erwerbe. Dies müsse umso mehr für bewegliche Sachen gelten, welche der Auftraggeber dem Beauftragten übergebe.