Vielmehr habe der Beschwerdeführer als direkter Stellvertreter im Rahmen eines Auftrages gehandelt. Der Beschwerdeführer habe das Geld im Namen und auf Rechnung der D.________ GmbH angenommen. Dass die Handlungen des Beschwerdeführers für die D.________ GmbH Wirkung entfalten, ergebe sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Fahrzeuge vor dem Kauf jeweils mit dem Käufer besprochen würden. Der Beschwerdeführer habe weder in Bezug auf die Geschäftsführung noch auf das Geld freie Verfügungsmacht gehabt.