Sollte das Gericht nicht der Meinung sein, dass die Vertragsparteien den vorstehend dargelegten Vertragswillen gehabt hätten, seien in Nachachtung der im Strafverfahren geltenden Untersuchungsmaxime diejenigen Personen zu befragen, welche als einzige Auskunft darüber geben könnten, was sie wirklich gewollt hätten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass wegen der Bezeichnung «Auftraggeber/Auftragnehmer» die Parteien ein fiduziarisches Rechtsgeschäft vereinbart hätten, sei zu verneinen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer als direkter Stellvertreter im Rahmen eines Auftrages gehandelt.