Dieser Wille beider Parteien ergebe sich unbesehen aller rechtlicher Qualifikationen bezüglich des Vertragstypus schon aus der Wortwahl, welche die Parteien benutzt hätten, sowie den Umständen. Sollte das Gericht nicht der Meinung sein, dass die Vertragsparteien den vorstehend dargelegten Vertragswillen gehabt hätten, seien in Nachachtung der im Strafverfahren geltenden Untersuchungsmaxime diejenigen Personen zu befragen, welche als einzige Auskunft darüber geben könnten, was sie wirklich gewollt hätten.