Es sei der klare Wille bzw. die Absprache der Vertragsparteien gewesen, dass das Geld nicht dem Beschwerdeführer «gehören» solle, womit sie gemeint hätten, dass der Betrag nicht in das Eigentum des Beschwerdeführers übergehe. Es habe für den Kauf der Fahrzeuge reserviert resp. beiseite gelegt und beim Scheitern des Fahrzeugkaufes zurückgegeben werden sollen. Auch wenn die Vertragsparteien keine genaue Vorstellung von den rechtlichen Unterschieden zwischen Besitz und Eigentum hätten und nicht wüssten, was