3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, er habe am 31. Mai 2023 mit der D.________ GmbH eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach er sich zum Kauf von zwei Sportwagen für die D.________ GmbH verpflichtet habe. Für den Kauf habe ihn diese mit CHF 260'000.00 ausgestattet. Das Geld sei von ihm an seinem Domizil separat und verschlossen gelagert worden. Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. November 2023 sei dieses Notengeld beschlagnahmt worden. Da er bis Ende letzten Jahres keine geeigneten Sportfahrzeuge habe finden können, habe die D._____