H.). Damit gehört der im Rahmen der Vereinbarung vom 31.05.2023 übertragene Bargeldbetrag zum rechtlichen Eigentum des Beschuldigten, womit - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - der strafprozessualen Beschlagnahme der CHF 253’100.00 auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Im Übrigen wird auf die Verfügung vom 10.11.2023 verwiesen.