Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte von der D.________ GmbH einen Betrag von CHF 260’000.00 mit der Verpflichtung (Stichwort: fiduziarische Abrede, vgl. dazu sogleich) erhalten hat, damit zwei Sportfahrzeuge gemäss vorgängiger Absprache zu kaufen. Fiduziarische Rechtsgeschäfte wie dasjenige gemäss Vereinbarung vom 31.05.2023 bewirken beim Beauftragten (vorliegend dem Beschuldigten) nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einen vollen Rechtserwerb (vgl. statt vieler: BGE 117 II 429 E. 3b m.w.H.).