GmbH verlangt, ist hierauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Hinsichtlich einer Herausgabe an Dritte verfügt der Beschwerdeführer – ungeachtet der Frage, ob er im Moment der Beschlagnahme Besitzer im zivilrechtlichen Sinne war oder nicht – über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 511+513 vom 3. April 2023 E. 2.5, BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2).