26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erstreckt sich auch auf den Besitz – tangiert, womit er, soweit er die Herausgabe des Notengeldes an sich selber beantragt, selbst wenn er geltend macht, nicht Eigentümer des beschlagnahmten Notengeldes zu sein, zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 zu Art. 263 StPO und N. 11 zu Vor Art. 263-268 StPO; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 368 und 374; BGE 128 I 129 E. 3.1.3, 120 Ia 120