382 Abs. 1 StPO). Das Notengeld in der Höhe von CHF 253'100.00 wurde anlässlich der am 2. November 2023 am Domizil des Beschwerdeführers erfolgten Hausdurchsuchung sichergestellt und in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2023 beschlagnahmt. Zufolge der Abweisung des Freigabegesuchs des Beschwerdeführers mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer als Besitzer des beschlagnahmten Notengeldes in seinen eigenen Eigentumsrechten – die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;